AGB

 

1. Vertragsumfang und Gültigkeit 

 

1.1.

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur  

in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des  

Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte  

Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. 

 

2. Leistung und Prüfung 

 

2.1.  

Gegenstand eines Auftrages kann sein: 

 

- Ausarbeitung von Organisationskonzepten Global und Detailanalysen 

- Erstellung von Individualprogrammen 

- Lieferung von Bibliotheks- (Standard)Programmen 

- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte 

- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen 

- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung) 

- Telefonische Beratung 

- Programmwartung 

- Erstellung von Programmträgern 

- Sonstige Dienstleistungen 

 

2.2. 

Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach  

Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten  

bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch  

praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die  

der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur  

Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung  

gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die  

Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber. 

 

2.3. 

Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche  

Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund  

der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw.  

der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom  

Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem  

Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin und Preisvereinbarungen führen. 

 

 

 

2.4. 

Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das  

jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier  

Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom  

Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom  

Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2.  

angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den  

Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die  

gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.  

Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. 

 

 

Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten  

Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem  

Auftragnehmer zu melden, der um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist.  

Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der  

Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach  

Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. 

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen  

unwesentlicher Mängel abzulehnen. 

 

2.5. 

Bei Bestellung von Bibliotheks (Standard)Programmen bestätigt der Auftraggeber  

mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme. 

 

2.6. 

Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages  

gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der  

Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der  

Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die  

Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die  

Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung  die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt,  

vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers  

angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen. 

 

2.7. 

Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen  

erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber  

gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.  

Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers. 

 

 

2.8. 

Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von  

Websites) iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit  

Behinderungen (Bundes Behindertengleichstellungsgesetz BGStG)“ nicht im  

Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Auftraggeber  

angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart wor 

den sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen. Ebenso hat der Auftraggeber von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs, marken, urheber und verwaltungsrechtliche  

Zulässigkeit zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter  

Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem  

Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden  

vorgegeben wurden. 

 

3.Preise, Steuern und Gebühren 

 

3.1. 

Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den  

vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw.  

stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD’s,  

Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten  

usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. 

 

3.2. 

Bei Bibliotheks (Standard) Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen  

Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung,  

Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung  

usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen  

Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden  

Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet. 

 

3.3. 

Die Kosten für Fahrt, Tag und Nächtigungsgelder  werden dem Auftraggeber  

gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten  

als Arbeitszeit. 

 

4. Liefertermin 

 

4.1. 

Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung  

(Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. 

 

4.2. 

Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der  

Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen  

Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte  

Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner  

Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. 

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige  

oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur 

Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. 

 

4.3. 

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der  

Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu  

legen. 

 

5. Zahlung 

 

5.1.  

Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind  

spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei 

zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten  

Zahlungsbedingungen analog. 

 

5.2. 

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach  

Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. 

 

5.3. 

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung  

für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den  

Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den  

Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag  

zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom  

Auftraggeber zu tragen. 

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei  

Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt,  

Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen. 

 

5.4. 

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger  

Gesamtlieferung, Garantie oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten. 

 

 

6. Urheberrecht und Nutzung 

 

6.1. 

Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten  

Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares  

und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte  

 

Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige  

Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage  

des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen,  

internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer. 

Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden  

keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.  

Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht  

Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung  

zu leisten ist 

 

6.2. 

Die Anfertigung von Kopien für Archiv und Datensicherungszwecke ist dem  

Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein  

ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass  

sämtliche Copyright und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit  

übertragen werden. 

 

6.3. 

Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die  

Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen  

Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer  

dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß  

Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der  

Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge. 

 

6.4 

Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber  

ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung  

des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller). 

 

7. Rücktrittsrecht 

 

7.1. 

Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem  

Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber  

berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag 

zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte  

Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran  

kein Verschulden trifft. 

 

7.2. 

Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie  

sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers  

liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten  

ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit. 

 

 

7.3. 

Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des  

Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so  

hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine  

Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen. 

 

 

8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen 

 

8.1. 

Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen  

Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf  

dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. 

 

8.2.1 

Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass der Auftraggeber den  

Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und  

diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; 

der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die  

Software vorgenommen hat; 

die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend  

der Dokumentation betrieben wird. 

 

8.2.2 

Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor  

Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel  

in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle  

zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. 

Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. 

 

8.2. 

Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung  

aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom  

Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom  

Auftragnehmer durchgeführt. 

 

8.3. 

Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler 

und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 

 

8.4. 

Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder  

Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter 

Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 

 

8.5. 

Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte  

nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den  

Auftragnehmer. 

 

8.6. 

Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung.  

Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 

 

8.7. 

Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab  

Übergabe 

 

9. Haftung 

 

9.1 

Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. 

Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer 

beigezogene Dritte zurückzuführen sind. 

Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. 

 

9.2. 

Die Haftung für mittelbare Schäden wie beispielsweise entgangenen Gewinn,  

Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder  

Ansprüche Dritter wird ausdrücklich ausgeschlossen. 

 

9.3. 

Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch  

spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. 

 

9.4. 

Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in  

diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber  

diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den  

Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese  

Dritten halten. 

 

9.5 

Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für  

den Verlust von Daten abweichend von Punkt 8.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für  

die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000, 

Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen 

 

10. Loyalität 

 

10.1. 

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden 

jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der  

Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während  

der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen.  

Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten  

Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen. 

 

11. Datenschutz, Geheimhaltung 

 

11.1. 

Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 des  

Datenschutzgesetzes einzuhalten. 

 

12. Sonstiges 

 

12.1 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam  

werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die  

Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt. 

 

13. Schlussbestimmungen 

 

13.1 

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern 

zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. 

Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt 

werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschafts- Mediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen.  

 

Sollte über die Auswahl der Wirtschafts-Mediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet. 

Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht 

Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts 

oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden. 

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der jeweilige CSI Systems OG Standort. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das zuständige Bezirks- oder Landesgericht Oberwart bzw. Eisenstadt